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    Transporte
    Wir transportieren Ihr Eigentum. Dabei achten wir selbstverständlich auf jedes Detail. Durch jahrelange Erfahrung können wir Sie in allen Bereichen des Transports Ihres Eigentums beraten. Durch eine perfekte Planung führen wir den Transport effizient und sicher durch.
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    Umzugs-Service Gerne übernehmen wir für Sie den gesamten Umzug.Von der Planung bis zum Transport Ihres Eigentums sind Sie bei uns genau richtig. Wir behandeln Ihr Eigentum mit höchster Sorgfalt. Unsere Fachkräfte bringen dazu die nötige Erfahrung mit. Auch schwierige Situationen meistern wir für Sie Unkompliziert, schnell & sorgfältig.

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Ihr EL-MO Team.

Über uns

Fililae ELMO Transporte NürnbergWir sind ein in Nürnberg ansässiges Transportunternehmen und möchten Ihnen auf dieser Internetpräsenz Informationen rund um die Firma EL-MO Klaviertransporte zur Verfügung stellen.

Unsere Leistungsspektrum besteht aus Klaviertransporten, Flügeltransporten, Tresortransporten, Umzügen aller Art und dem Verleih von Transportfahrzeugen.

Bei uns ist Ihr Transport von Anfang an in besten Händen. Jahrelange Erfahrung bürgt für hohe Qualität. Wir bieten Ihnen professionelle Transporte in Nürnberg, Fürth, Erlangen und ganz Mittelfranken. Unser hochmotiviertes Team besteht aus erfahrenen Fachkräften, die Ihr Eigentum mit höchster Sorgfalt behandeln und so für einen reibungslosen Ablauf Ihres Transportes sorgen.

Wir bieten Ihnen an, Sie vor Ort zu besuchen um einen Überblick der Transportsituation zu erlangen. Wir nehmen uns gerne Zeit, um Ihren Transport ausführlich zu besprechen und zu planen. Nach sorgfältiger Recherche können wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit ein Angebot erstellen.

Selbstverständlich ist dieser Service kostenlos.

Wir freuen uns auf Sie,

Ihr EL-MO Team

AGB - Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftbedingungen
 
1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter ( hier EL-MO Klaviertransport ) und der / die umseitig bezeichneten Mieter ( nachstehend auch der Mieter genannt ), anderseits, auf dem Mietvertragsformular auch als Mieter (1) und Mieter (2) bezeichnet. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesen Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieterstellung hängt nicht vom Existieren einer gültigen Fahrerlaubnis ab, wohl aber die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs. Diesbezüglich wird nachfolgend auf Ziffer 3. verwiesen.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schrieftlich bestätigt worden sind.

Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
 
2. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a ) Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreien Zustand übernommen hat, sofern nicht auf der Vorderseite bzw. Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass das KFZ mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierungübergeben wurde. Bei verlust haftet der Mieter.
b) Gefahrenübergabe : Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten hat und das Übernahmeprotokoll von Ihm sowie dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
c) Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf der Grundlage der auf der Vorderseite genannten Preise bzw. der in Bezug genommenen Preisliste zu berechnen.
d ) Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter mit vereinbarten Zahlungen länger als 1 Woche im Rückstand ist oder der Mieter in Vermögensverfall gerät oder Antrag auf Eröfnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn ersichtlich wird, dass der Mieter den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder will.

3. Nutzung des Mietfahrzeuges
a) Der Mieter und jeder Fahrer eines EL-MO Klaviertransport Fahrzeuges muss mindestens 21 Jahre alt sein ( AUSNAHME : Fahrzeuge der Vermietgruppen MBMN und ECMR können bereits ab einem Alter von 18 Jahren angemietet werden). Bei Anmietungen von  Fahrzeugen aus den folgenden Vermietgruppen beträgt das Mindestalter 25 Jahre: L***,X***  ( außer XCMR, XVMR) und Z***. Ausnahmen sind möglich bei Ersatzfahrzeug-Mieten oder bei Anmietung durch Firmenkunden, die bereits per Abkommen mit dem Vermieter verbunden sind. Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Grundsätzlich ist ein Führerschein der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich, der seit mindestens 1 Jahr gültig ist. Generell akzeptiert werden Führerscheine aus folgenden EU Mitgliedsstaaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbrtannien, Belgien, Niederlande, Schweden Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland, und Malta, sowie der Schweiz ( inkl. Lichtenstein), Kroatien und Norwegen. Für die Anmietung von Fahrzeugen aus einer der folgenden Vermietgruppen ist eine Gültigkeitsdauer des Führerscheins von mindestens 3 Jahren Vorraussetzung: L***, X*** ( außer XCMR) und Z***. Im Bereich Transporter/ Lkw ist eine Anmietung nur dann möglich, wenn es sich nicht mehr um einen Führerschein auf Probe handelt. Eine ausländische Fahrerlaubnis wird anerkannt, wenn sie im Original oder in beglaubigter Übersetzung in lateinischen Buchstaben lesbar ist und den zuvor dargestellten Anforderungen entspricht. Ein internationaler Führerschein wird nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen  Dokument akzeptiert. Führerscheine aus Nicht EU-Staaten ( ausgenommen die Schweiz) können nur dann akzeptiert werden , wenn : im Pass kein Visum eingetragen ist, der Kunde ein Visum in Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist. Ist er länger als 6 Monate in Europa muss er einen EU-Führerschein vorlegen. der Mieter ein Mitglied, der in Europa stationierten US  -  Streitkräfte ist. Das gilt auch für dessen Angehörige. Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist, Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein. Zur Nutzung des Mietwagens ist allein die im Mietvertrag genannte Person berechtigt. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt, wird pro Tag und Mietvertrag eine Verwaltungsgebühr berechnet ( Nicht bei beauftragten Firmenfahren). Bitte beachten Sie, dass jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtiger Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
Fahrten in folgende Länder sind mit EL-MO Klaviertransport - Fahrzeugen erlaubt.
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien, Belgien, Niederlande, Schweden, Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slokakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland und Malta, sowie der Schweiz ( inkl. Lichtenstein), Kroatien, Island und Norwegen.
Die Einreise auf die Balearen und Kanaren, sowie in die Exklaven Ceuta und Mellia ist generell nicht gestattet. Weiterhin sind Fahrten in Kriegs-und Kriesengebiete generell nicht zugelassen.
Ausgenommen davon sind Fahrzeuge des Geschäftfeldes Special Cars sowie Fahrzeuge der Acrisscodes X****. Mit diesen Fahrzeugen darf nur in folgende Länder eingereist werden: Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweiz / Lichtenstein, Österreich und Dänemark.
Sollten Sie das EL-MO Klaviertransport  -  Fahrzeug trotzdem in eines der nicht zugelassenen Gebiete verbringen oder dies versuchen, so behalten wir uns das Recht vor, es von Polizei / Grenzschutz sicherstellen zu lassen, wobei wir gleichzeitig das Mietverhälnis als mit sofortiger Wirkung gekündigt betrachten. Für den gesamten entstandenen Schaden werden wir Sie sodann  -  unabhängig von den im Mietvertrag sonst getroffenen Vereinbarungen  - haftbar machen.
b) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
c) Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Transporter / LKW- Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG ) zu beachten. Die aktuellen GüKG hängen in den Geschäftsräumen des Vermieters aus. Auf entsprechende Anforderungen werden diese auch dem Mieter ausgehändigt.
d ) Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Vermieter hat dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehssicheren und technisch einwandfreien Zustand nebst Zubehör zum Gebrauch überlassen und der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in diesen zu erhalten. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Vor der Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, jeder Liter der fählt wird mit 2.50 Euro berechnet.
e) Wird Während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallende Reparaturkosten, wenn der Mieter oder Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers, der plombiert ist, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung auf der Grundlage von 1.000 Fahrkilometern pro Tag, wobei beide Vertragsparteien das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen aber vom Fahrstreckenmesser nicht angezeigten Kilometern nachzuweisen.

Bei der Anmietung von Nutzfahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tank geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

4. Rückgabe des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit in der Anmietstation oder in der vereinbarten Rückgabestation, sofern keine Rückgabestation eingetragen ist, immer an der Station, an der das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieter zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation oder der vereinbarten Station, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugüberführung. Die Rückgabe des Fahrzeugs wird unter Verwendung des Vordruckes Fahrzeugübernahmeprotokoll der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Rückgabe aufgenommen und durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und die Fahrzeugpapiere und -Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, so gilt das Fahrzeug hiermit noch nicht als an den Vermieter zurückgegeben. Erst mit Rückgabe des Fahrzeugs, wie zuvor beschrieben, geht die Gefahr wieder auf den Vermieter über. Für Schäden und Verlust, die im Zeitpunkt zwischen Abstellen des Fahrzeuges durch den Mieter und der Möglichkeit der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich im Rahmen der üblichen Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen. Die üüblichen Geschäftszeiten des Vermieters sind durch Aushang im Geschäftsbetrieb selbst bekannt gegeben und dem Mieter zur Kenntnis gebracht worden.

5. Versicherungsschutz
Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens € 10 Millionen ( bei Personenschäden bis € 3,75 Mio. je Person ). Bei derartigen Schäden haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsreduzierung. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unerlaubter Fahrt in die unter 3.a) aufgeführten Länder keine Haftungsreduzierung gewährt wird bzw. kein Versicherungsschutz besteht. Bei vereinbarter Insassen - Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Tod  € 10.000,-, Invalidität € 20.000,- gem. dem Pauschalsystem.

6. Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden
Bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall / Diebstahl Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Generell sind Mieter und Fahrer verpflichtet alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Herganges gehört. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und / oder schuldanerkennende Handlungen bzw. entsprechend ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 48 Stunden nach dem Schadenereignis, einen detaillierten Unfallbericht / Schadenanzeige unter Verwendung des Vordruckes Unfallbericht / Schadenanzeige zu erstellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter in Höhe von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.Weitergehende Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben hiervon unberührt ( z.B. Verlust des Versicherungsschutzes ). Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden, sofern nicht der oben genannte Fall des Bagatellschadens vorliegt, in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

7. Haftung des Mieters bei Schäden/Verlust und Haftungsreduzierung
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug in dem Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Er haftet für Verlust und alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen oder finanziellen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Haftungsregeln, insbesondere auch für Folgeschäden wie Bergungs-/Abschlepp-/Rückführungskosten, Kosten der Schadensfeststellung und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten; die Geltendmachung weitergehender, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnter Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages durch einen das Mietfahrzeug berechtigt Nutzenden sowie für dessen Verhalten, insbesondere im Schadenfall, wie für einen Repräsentanten, d.h. wie für eigenes Verhalten.

Der Mieter kann die Haftung für Fahrzeugschäden durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung auf einen bestimmten Betrag beschränken, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Mietvertrages und Zahlung der vereinbarten Gebühr zur Haftungsreduzierung gemäß der jeweils gültigen oder vereinbarten Preisliste. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind unwirksam. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietvertragslaufzeit.

Verursacht der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich, kann er sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung berufen. In Fällen der grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Mieter/Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens.

Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach, usw.) und Bussen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, haftet der Mieter in voller Höhe, ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen, soweit der Mieter/ Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. In Fällen eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens durch den Mieter/ Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens. Desweiteren haftet der Mieter für reine Reifenschäden bis zur Höhe einer vereinbarten Haftungsreduzierung.

Der Mieter/Fahrer kann sich weiterhin nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung berufen, wenn er vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 3, 4 und/oder 6 (insbesondere Hinzuziehung der Polizei nebst Unfallaufnahme) verstößt. In Fällen des grob fahrlässigen Verstoßes des Mieters/Fahrers gegen die vorstehenden Verpflichtungen haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens.

8. Fälligkeit / Zahlung
a) Der Mietpreis schließt Kfz – Steuern, Haftpflicht- Versicherung und Öl ein.
b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch Punkt 3e).
d) Die Mietwagenkosten sind entsprechend dem Zahlungsziel der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Verzug des Mieters werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen berechnet. Bei Scheck- und Lastschriftretouren werden jeweils 60,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.
e) Sofern als Zahlart für Miete und Sicherheitsleistung eine internationale Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderrufbare Recht, alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen.
f) Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der Preisliste als vereinbart, die zum ursprünglich vereinbarten Rückgabedatum Gültigkeit hatte.

9. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

10. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist generell jegliche Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

11. Persönliche Daten und Datenspeicherung
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.

12. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Hauptsitz des Vermieters in Nürnberg / Fürth. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters.

Stand: Dezember 2013

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Thomas Leybold
Transporte
Gibitzenhofstr. 166
90443 Nürnberg

Kontakt

Telefon: +49 911 / 715 12 82
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Datenschutz­erklärung

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf dieser Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.

Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Analyse-Tools und Tools von Dritt­anbietern

Beim Besuch dieser Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit sogenannten Analyseprogrammen.

Detaillierte Informationen zu diesen Analyseprogrammen finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung.

2. Hosting

Externes Hosting

Diese Website wird bei einem externen Dienstleister gehostet (Hoster). Die personenbezogenen Daten, die auf dieser Website erfasst werden, werden auf den Servern des Hosters gespeichert. Hierbei kann es sich v. a. um IP-Adressen, Kontaktanfragen, Meta- und Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Kontaktdaten, Namen, Websitezugriffe und sonstige Daten, die über eine Website generiert werden, handeln.

Der Einsatz des Hosters erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren potenziellen und bestehenden Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Unser Hoster wird Ihre Daten nur insoweit verarbeiten, wie dies zur Erfüllung seiner Leistungspflichten erforderlich ist und unsere Weisungen in Bezug auf diese Daten befolgen.

Wir setzen folgenden Hoster ein:

IONOS SE
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur

3. Allgemeine Hinweise und Pflicht­informationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

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Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Speicherdauer

Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.

Hinweis zur Datenweitergabe in die USA und sonstige Drittstaaten

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Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).

WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).

Beschwerde­recht bei der zuständigen Aufsichts­behörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

Recht auf Daten­übertrag­barkeit

Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

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Auskunft, Löschung und Berichtigung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
  • Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

4. Datenerfassung auf dieser Website

Cookies

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Server-Log-Dateien

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Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

Kontaktformular

Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde.

Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax

Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

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5. Soziale Medien

Facebook Plugins (Like & Share-Button)

Auf dieser Website sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook integriert. Anbieter dieses Dienstes ist die Facebook Ireland Limited, 4 Grand Canal Square, Dublin 2, Irland. Die erfassten Daten werden nach Aussage von Facebook jedoch auch in die USA und in andere Drittländer übertragen.

Die Facebook Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo oder dem „Like-Button“ („Gefällt mir“) auf dieser Website. Eine Übersicht über die Facebook Plugins finden Sie hier: https://developers.facebook.com/docs/plugins/?locale=de_DE.

Wenn Sie diese Website besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse diese Website besucht haben. Wenn Sie den Facebook „Like-Button“ anklicken, während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte dieser Website auf Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch kann Facebook den Besuch dieser Website Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook unter: https://de-de.facebook.com/privacy/explanation.

Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch dieser Website Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus.

Die Verwendung der Facebook Plugins erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einer möglichst umfangreichen Sichtbarkeit in den Sozialen Medien. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Soweit mit Hilfe des hier beschriebenen Tools personenbezogene Daten auf unserer Website erfasst und an Facebook weitergeleitet werden, sind wir und die Facebook Ireland Limited, 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland gemeinsam für diese Datenverarbeitung verantwortlich (Art. 26 DSGVO). Die gemeinsame Verantwortlichkeit beschränkt sich dabei ausschließlich auf die Erfassung der Daten und deren Weitergabe an Facebook. Die nach der Weiterleitung erfolgende Verarbeitung durch Facebook ist nicht Teil der gemeinsamen Verantwortung. Die uns gemeinsam obliegenden Verpflichtungen wurden in einer Vereinbarung über gemeinsame Verarbeitung festgehalten. Den Wortlaut der Vereinbarung finden Sie unter: https://www.facebook.com/legal/controller_addendum. Laut dieser Vereinbarung sind wir für die Erteilung der Datenschutzinformationen beim Einsatz des Facebook-Tools und für die datenschutzrechtlich sichere Implementierung des Tools auf unserer Website verantwortlich. Für die Datensicherheit der Facebook-Produkte ist Facebook verantwortlich. Betroffenenrechte (z. B. Auskunftsersuchen) hinsichtlich der bei Facebook verarbeiteten Daten können Sie direkt bei Facebook geltend machen. Wenn Sie die Betroffenenrechte bei uns geltend machen, sind wir verpflichtet, diese an Facebook weiterzuleiten.

Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://www.facebook.com/legal/EU_data_transfer_addendum, https://de-de.facebook.com/help/566994660333381 und https://www.facebook.com/policy.php.

Twitter Plugin

Auf dieser Website sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter International Company, One Cumberland Place, Fenian Street, Dublin 2, D02 AX07, Irland. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Websites mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekannt gegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter unter: https://twitter.com/de/privacy.

Die Verwendung des Twitter-Plugins erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einer möglichst umfangreichen Sichtbarkeit in den Sozialen Medien. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://gdpr.twitter.com/en/controller-to-controller-transfers.html.

Ihre Datenschutzeinstellungen bei Twitter können Sie in den Konto-Einstellungen unter https://twitter.com/account/settings ändern.

6. Analyse-Tools und Werbung

Matomo (ehemals Piwik)

Diese Website benutzt den Open Source Webanalysedienst Matomo. Matomo verwendet Technologien, die die seitenübergreifende Wiedererkennung des Nutzers zur Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen (z. B. Cookies oder Device-Fingerprinting). Die durch Matomo erfassten Informationen über die Benutzung dieser Website werden auf unserem Server gespeichert. Die IP-Adresse wird vor der Speicherung anonymisiert.

Mit Hilfe von Matomo sind wir in der Lage Daten über die Nutzung unserer Website durch die Websitebesucher zu erfassen und zu analysieren. Hierdurch können wir u. a. herausfinden, wann welche Seitenaufrufe getätigt wurden und aus welcher Region sie kommen. Außerdem erfassen wir verschiedene Logdateien (z. B. IP-Adresse, Referrer, verwendete Browser und Betriebssysteme) und können messen, ob unsere Websitebesucher bestimmte Aktionen durchführen (z. B. Klicks, Käufe u. Ä.).

Die Nutzung dieses Analyse-Tools erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der anonymisierten Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde (z. B. eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Hosting

Wir hosten Matomo ausschließlich auf unseren eigenen Servern, sodass alle Analysedaten bei uns verbleiben und nicht weitergegeben werden.

7. eCommerce und Zahlungs­anbieter

Verarbeiten von Daten (Kunden- und Vertragsdaten)

Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme dieser Website (Nutzungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder abzurechnen.

Die erhobenen Kundendaten werden nach Abschluss des Auftrags oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

AGB

 

A. Allgemeines

I. Ihr Vertragspartner

Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist EL-MO Transporte, Inhaber Herr Thomas Leybold, Gibitzenhofstraße 166, 90443 Nürnberg (nachfolgend: EL-MO). EL-MO bietet ein breites Leistungsspektrum von Transporten (Frachtvertrag), Durchführungen von Umzügen und dem Transport von Umzugsgut (Umzugsvertrag), Lagern von Gegenständen, insbesondere von Klavieren und Flügeln (Lagervertrag) sowie den Verkauf von Tresoren (Kaufvertrag). Je nach Vertragstyp, den Sie mit EL-MO schließen finden unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung.

 

II. Definitionen

1. Frachtvertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO die Ortsveränderung durch Transport eines bestimmten Gutes oder von mehreren Gütern von einem Absender an einen Empfänger schuldet und hierfür die Fracht verlangen kann.

2. Umzugsvertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO die Ortsveränderung von Umzugsgut im Sinne des Buchstaben c. durch Transport mit den Pflichten nach § 451a HGB schuldet (u.a. Ab- und Aufbauen der Möbel) und hierfür die Fracht verlangen kann.

3. Umzugsgut: Umzugsgut sind Wohnungseinrichtungen und alle Sachen des Umziehenden aus Privathaushalten oder Einrichtungen insbesondere aus Büros, Betrieben, Schulen, Kinderheimen, Krankenhäusern, Kasernen, Museen, Bibliotheken und Instituten.

4. Lagervertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO Gut übergeben wird, das EL-MO lagern und aufbewahren muss und hierfür eine Vergütung erhält.

5. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. § 14 BGB, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

6. Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

7. Fracht: Die entgeltliche Gegenleistung (der vereinbarte Preis) für die Leistungen von EL-MO bei einem Fracht- oder Umzugsvertrag.

 

III. Anwendungsbereich für die nachfolgenden Bestimmungen

Für Frachtverträge gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts B.

Haben Sie mit EL-MO einen Umzugsvertrag so gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts C., gleichgültig ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind.

Haben Sie mit EL-MO einen Lagervertrag geschlossen und Sie sind Verbraucher, so gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts D.

Haben Sie mit EL-MO einen Lagervertrag geschlossen und Sie sind Unternehmen, so finden auf Ihren Vertrag die Bestimmungen des Abschnitts E. Anwendung.

Für Kaufverträge mit Verbrauchern gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts F.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmen und EL-MO finden ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts G. Anwendung.

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Frachtverträgen

Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, gelten bei Frachtverträgen, die mit EL-MOgeschlossen wurden, ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 407 ff. HGB.

Bei einem Frachtvertrag zwischen EL-MO und einem Unternehmen finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (AdSP) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen bei Umzugsverträgen

 

I. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt bei allen Verträgen, wenn wir für Sie Umzugsgut jeglicher Art transportieren. Umzugsgut sind Wohnungseinrichtungen und alle Sachen des Umziehenden aus Privathaushalten, Einrichtungen insbesondere aus Büros, Betrieben, Schulen, Kinderheimen, Krankenhäusern, Kasernen, Museen, Bibliotheken und Instituten. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Beförderung von Umzugsgut vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder der Transport von Umzugsgut von der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland erfolgt. Im nachfolgenden

 

II. Haftungsinformationen

Das handelsrechtliche Umzugsvertragsrecht sieht eine Vielzahl von besonderen Haftungsvorschriften vor, auf die wir Sie an dieser Stelle in aller Deutlichkeit hinweisen.

EL-MO haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen bei EL-MO, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.

 

1. Haftungsgrundsätze

EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

 

2. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung von EL-MO wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von EL-MO auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet EL-MO wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

 

3. Wertersatz

Hat EL-MO für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

4. Haftungsausschluss

EL-MO ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das EL-MO selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

 

5. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

EL-MO kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn wir alle uns nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet haben.

(2) Soweit EL-MO als Lagerhalter für Sie tätig ist haftet EL-MO nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

 

6. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern EL-MO nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal von EL-MO.

 

7. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt EL-MO für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

 

8. Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. EL-MO schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

 

9. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind EL-MO spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.

(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen EL-MO innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.

(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.

(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

 

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen bei Lagerverträgen mit Verbrauchern

 

I. Anwendungsbereich

 

II. Haftungsinformationen

Auch bei den handelsrechtlichen Lagerverträgen sieht das Gesetz besondere Haftungsvorschriften vor, auf die wir an dieser Stelle in aller Deutlichkeit hinweisen.

EL-MO haftet für Schäden und Verluste nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff HGB. Die Haftung von EL-MO ist jedoch wie folgt begrenzt:

 

I. Haftungsgrundsätze

EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut gemäß § 472 Abs. 2 HGB bei einem Dritten einlagert.

 

II. Haftungshöchstbetrag

(1) Die Haftung von EL-Mo ist auf einen Betrag von EUR 620,00 pro cbm des Gesamtvolumens des Lagergutes beschränkt.

(2) EL-MO haftet höchstens mit EUR 250.000 je Schadensfall.

(3) Die Haftung ist je Schadensereignis auf EUR 1 Mio begrenzt, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet EL-MO anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

 

III. Wertersatz

Hat EL-MO für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

IV. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) EL-MO ist von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

a. Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

b. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Einlagerer;

c. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

d. Lagerung von nicht vom Lagerhalter verpacktem Gut in Behältern;

e. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Lagerhalter den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

f. Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

g. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

h. Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter Abs. 1 lit. a. bis h. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Lagerhalter kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

 

V. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

(2) Sie gelten nicht, sofern EL-MO vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(3) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal von EL-MO.

(4) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung EL-MO gegenüber schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. In diesem Fall deckt der Lagerhalter für den Einlagerer eine Versicherung ein. Hierfür entstehende Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen, trägt der Einlagerer.

(5) EL-MO haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

 

VI. Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. EL-MO schließt bei Beauftragung durch den Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Lagerversicherung ab.

 

VII. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

(1) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes gegenüber EL-MO in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der EL-MO obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und frei von Schäden beim Empfänger angekommen ist.

(4) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den Lagerhalter

 

E. Allgemeine Lagerbedingungen und Haftungsinformationen bei Lagerverträgen mit Unternehmern

 

I. Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen gelten als vereinbart für Lagerverträge über Umzugsgut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke des Self-Storage zum Gegenstand haben.

(2) Die Leistungen von EL-MO werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen vereinbart sind, gehen diese Allgemeinen Lagerbedingungen vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.

 

II. Leistungen von EL-MO

(1) EL-MO erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters.

(2)EL-MO erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a)Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert EL-MO bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und EL-MO unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

 

III. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, EL-MO in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:

(a) Gefährliche Güter, wie z.B. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel- riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen während der Dauer der Lagerung befürchten lassen;

(b) Güter, die dem (schnellen) Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

(c) Güter, die - wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;

(d) Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;

(e) lebende Tiere und Pflanzen.

(2) Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer bei Vertragsschluss EL-MO schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

(3) Der Einlagerer hat EL-MO bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Lagerhalter schriftlich oder in Textform zu informieren, dass der Lagerhalter die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Lagerung zu treffen.

(4) Verletzt der Einlagerer eine der vorgenannten Informationspflichten, so steht es dem Lagerhalter frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zuhalten, - dieses ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern oder bei einer unmittelbar drohenden Gefahr von dem Gut zu vernichten.

(e) Die Haftung des Einlagerers im Rahmen von §§ 468, 414 HGB darf eine Haftungssumme von einer Million Euro pro Schadensfall nicht unterschreiten.

 

IV. Lagerverzeichnis

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen. Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerers in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.

(2) EL-MO ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, EL-MO ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(3) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

 

V. Durchführung der Lagerung

(1) Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt, während der Betriebszeiten in Abstimmung mit EL-MO die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

(2) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.

(3) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen EL-MO gegenüber unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, kann sich der Einlagerer nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

 

VI. Lagergeld

(1) Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind sofort fällig.

(2) Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(3) Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.

(4) Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten.

(5) Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

 

VII. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

(1) Gegenüber Ansprüchen von EL-MO aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung von EL-MO.

(3) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, EL-MO ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

 

VIII. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht von EL-MO

(1) EL-MO hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

(2) Macht EL-MO von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die nach Ziffer 5.(c) mitgeteilte, letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.

(3) EL-MO darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung von EL-MO gefährdet.

(4) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

(5) Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.

 

IX. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

(1) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.

(2) Die Kündigung des Lagervertrages ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vorher abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen von EL-MO zu bezahlen.

 

X. Haftung von EL-MO

(1) Güterschäden

(a) EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn EL-MO gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Ist der Einlagerer berechtigt, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch EL-MO zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, EL-MO hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

(b) Hat EL-MO für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.

(c) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrags entsprechen.

(d) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(2) Andere als Güterschäden

EL-MO ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

 

XI. Ausschluss der Haftung

EL-MO haftet nicht für Schäden

(1) infolge höherer Gewalt;

(2) die durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten entstanden sind; (3) durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;

(4) durch Kernenergie;

(5) an radioaktiven Stoffen;

(6) an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind;

(7) durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere, sofern diese vom Einlagerer eingelagert oder deren Einwirkungen durch das Lagergut verursacht wurden;

(8) infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;

(9) Verluste des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es El-MO nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;

(10) an bzw. Verluste von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke und Gegenstände, es sei denn, der Einlagerer hat in Textform EL-MO auf den Inhalt hingewiesen, damit dieser besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann; (11) der Funktion von Rundfunk-, Fernseh- oder anderen elektronischen Geräten;

(12) am Inhalt von Ladeeinheiten, die vom Einlagerer gepackt wurden und/oder in verschlossenem Zustand EL-MO übergeben wurden und/oder nach der ordnungsgemäßen Verpackung vom Einlagerer verschlossen wurden;

(13) an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.

 

XII. Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung von EL-MO bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei der Lagerung begrenzt

(a) bei Güterschäden auf 8,33 Sonderziehungsrechte/Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, € 5.000 je Behältnis bzw. Ladeeinheit (Container, Palette, Collo), jedoch höchstens € 35.000 je Schadensfall,

(b) bei Schäden eines Einlagerers, in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes auf € 70.000 pro Jahr, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

(2) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung EL-MO schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer bei EL-MO eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trägt der Einlagerer.

(3) Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen – unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden – auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet EL-MO anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Ziffern XI. und XII. gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von EL-MO oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in Ziffer III. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

 

XIII. Haftung für Dritte

EL-MO haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.

 

XIV. Erlöschen der Ansprüche

(1) Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:

(a) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.

(b) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der EL-MO obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

(3) Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet vom Tage der Ablieferung, in Textform geltend zu machen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Ablauf dieser Frist.

(2) Mit Ablauf der Rügefristen nach Ziffer XIV.1.a. und Ziffer XIV.1.b. wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.

 

XV. Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, vereinbaren die Parteien je nach Streitwert das Amtsgericht Lichtenfels oder das Landgericht Coburg ausschließlich zuständig.

 

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

(2) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten

 

 

F. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kaufverträgen mit Verbrauchern

 

I. Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. EL-MO kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

II. Preise und Zahlung

(1) In den Preisen von EL-MO ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

 

III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von EL-MO ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferzeit

(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

(1) EL-MO behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller EL-MO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den EL-MO entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für EL-MO. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht EL-MO gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt EL-MO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller EL-MO anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EL-MO verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EL-MO gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an EL-MO ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EL-MO nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(4) EL-MO verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VI. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von EL-MO ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen von EL-MO erwarten konnten, hat, so ist EL-MO zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn EL-MO aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

(3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. EL-MO ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat EL-MO die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder EL-MO die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(5) EL-MO haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EL-MO oder von Erfüllungsgehilfen von EL-MO beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von EL-MO oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

(6) EL-MO haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). EL-MO haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet EL-MO im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für sonstige Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von EL-MO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von EL-MO.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gerechnet ab Gefahrübergang verkürzt. Für neue Baumaterialen, die im Sinne des § 438 Abs. 2 Nr. 2b) eingebaut wurden, verbleibt es bei der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Bei gebrauchten Baumaterialen wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt.

 

VII. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

G. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kaufverträgen mit Unternehmern

 

I. Allgemeines

(1) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann EL-MO diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

III. Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

IV. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von EL-MO angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EL-MO berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

VI. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) EL-MO behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller EL-MO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an EL-MO in Höhe des vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EL-MO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. EL-MO wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für EL-MO. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht EL-MO gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EL-MO verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EL-MO gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EL-MO nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) EL-MO verpflichtet sich, die EL-MO zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VIII. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von EL-MO gelieferten Ware bei dem Besteller, soweit es sich um eine neue Sache handelt. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache so wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Fall des Absatz 2 Satz 2 vor.

(4) Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von EL-MO einzuholen.

(5) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird EL-MO die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. EL-MO ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von EL-MO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen EL-MO bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

IX. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist je nach Streitwert das Amtsgericht Lichtensfels (Streitwert bis 5.000,00 €) oder das Landgericht Coburg (bei einem Streitwert über 5.000,00 €), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.