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AGB - Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftbedingungen
 
1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter ( hier EL-MO Klaviertransport ) und der / die umseitig bezeichneten Mieter ( nachstehend auch der Mieter genannt ), anderseits, auf dem Mietvertragsformular auch als Mieter (1) und Mieter (2) bezeichnet. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesen Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieterstellung hängt nicht vom Existieren einer gültigen Fahrerlaubnis ab, wohl aber die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs. Diesbezüglich wird nachfolgend auf Ziffer 3. verwiesen.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schrieftlich bestätigt worden sind.

Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
 
2. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a ) Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreien Zustand übernommen hat, sofern nicht auf der Vorderseite bzw. Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass das KFZ mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierungübergeben wurde. Bei verlust haftet der Mieter.
b) Gefahrenübergabe : Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten hat und das Übernahmeprotokoll von Ihm sowie dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
c) Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf der Grundlage der auf der Vorderseite genannten Preise bzw. der in Bezug genommenen Preisliste zu berechnen.
d ) Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter mit vereinbarten Zahlungen länger als 1 Woche im Rückstand ist oder der Mieter in Vermögensverfall gerät oder Antrag auf Eröfnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn ersichtlich wird, dass der Mieter den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder will.

3. Nutzung des Mietfahrzeuges
a) Der Mieter und jeder Fahrer eines EL-MO Klaviertransport Fahrzeuges muss mindestens 21 Jahre alt sein ( AUSNAHME : Fahrzeuge der Vermietgruppen MBMN und ECMR können bereits ab einem Alter von 18 Jahren angemietet werden). Bei Anmietungen von  Fahrzeugen aus den folgenden Vermietgruppen beträgt das Mindestalter 25 Jahre: L***,X***  ( außer XCMR, XVMR) und Z***. Ausnahmen sind möglich bei Ersatzfahrzeug-Mieten oder bei Anmietung durch Firmenkunden, die bereits per Abkommen mit dem Vermieter verbunden sind. Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Grundsätzlich ist ein Führerschein der bisherigen Klasse 3 oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich, der seit mindestens 1 Jahr gültig ist. Generell akzeptiert werden Führerscheine aus folgenden EU Mitgliedsstaaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbrtannien, Belgien, Niederlande, Schweden Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland, und Malta, sowie der Schweiz ( inkl. Lichtenstein), Kroatien und Norwegen. Für die Anmietung von Fahrzeugen aus einer der folgenden Vermietgruppen ist eine Gültigkeitsdauer des Führerscheins von mindestens 3 Jahren Vorraussetzung: L***, X*** ( außer XCMR) und Z***. Im Bereich Transporter/ Lkw ist eine Anmietung nur dann möglich, wenn es sich nicht mehr um einen Führerschein auf Probe handelt. Eine ausländische Fahrerlaubnis wird anerkannt, wenn sie im Original oder in beglaubigter Übersetzung in lateinischen Buchstaben lesbar ist und den zuvor dargestellten Anforderungen entspricht. Ein internationaler Führerschein wird nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen  Dokument akzeptiert. Führerscheine aus Nicht EU-Staaten ( ausgenommen die Schweiz) können nur dann akzeptiert werden , wenn : im Pass kein Visum eingetragen ist, der Kunde ein Visum in Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist. Ist er länger als 6 Monate in Europa muss er einen EU-Führerschein vorlegen. der Mieter ein Mitglied, der in Europa stationierten US  -  Streitkräfte ist. Das gilt auch für dessen Angehörige. Eine bloße Führerscheinverlusterklärung wird nicht akzeptiert. Zuverlässig ist im Notfall eine amtliche Bestätigung, dass der Führerschein nicht entzogen wurde, sondern nur verloren ist, Diese Bescheinigung muss über die gesamte Mietdauer gültig sein. Zur Nutzung des Mietwagens ist allein die im Mietvertrag genannte Person berechtigt. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt, wird pro Tag und Mietvertrag eine Verwaltungsgebühr berechnet ( Nicht bei beauftragten Firmenfahren). Bitte beachten Sie, dass jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtiger Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
Fahrten in folgende Länder sind mit EL-MO Klaviertransport - Fahrzeugen erlaubt.
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien, Belgien, Niederlande, Schweden, Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slokakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland und Malta, sowie der Schweiz ( inkl. Lichtenstein), Kroatien, Island und Norwegen.
Die Einreise auf die Balearen und Kanaren, sowie in die Exklaven Ceuta und Mellia ist generell nicht gestattet. Weiterhin sind Fahrten in Kriegs-und Kriesengebiete generell nicht zugelassen.
Ausgenommen davon sind Fahrzeuge des Geschäftfeldes Special Cars sowie Fahrzeuge der Acrisscodes X****. Mit diesen Fahrzeugen darf nur in folgende Länder eingereist werden: Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweiz / Lichtenstein, Österreich und Dänemark.
Sollten Sie das EL-MO Klaviertransport  -  Fahrzeug trotzdem in eines der nicht zugelassenen Gebiete verbringen oder dies versuchen, so behalten wir uns das Recht vor, es von Polizei / Grenzschutz sicherstellen zu lassen, wobei wir gleichzeitig das Mietverhälnis als mit sofortiger Wirkung gekündigt betrachten. Für den gesamten entstandenen Schaden werden wir Sie sodann  -  unabhängig von den im Mietvertrag sonst getroffenen Vereinbarungen  - haftbar machen.
b) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
c) Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Transporter / LKW- Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG ) zu beachten. Die aktuellen GüKG hängen in den Geschäftsräumen des Vermieters aus. Auf entsprechende Anforderungen werden diese auch dem Mieter ausgehändigt.
d ) Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Vermieter hat dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehssicheren und technisch einwandfreien Zustand nebst Zubehör zum Gebrauch überlassen und der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in diesen zu erhalten. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Vor der Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, jeder Liter der fählt wird mit 2.50 Euro berechnet.
e) Wird Während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallende Reparaturkosten, wenn der Mieter oder Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers, der plombiert ist, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung auf der Grundlage von 1.000 Fahrkilometern pro Tag, wobei beide Vertragsparteien das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen aber vom Fahrstreckenmesser nicht angezeigten Kilometern nachzuweisen.

Bei der Anmietung von Nutzfahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tank geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

4. Rückgabe des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit in der Anmietstation oder in der vereinbarten Rückgabestation, sofern keine Rückgabestation eingetragen ist, immer an der Station, an der das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieter zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation oder der vereinbarten Station, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugüberführung. Die Rückgabe des Fahrzeugs wird unter Verwendung des Vordruckes Fahrzeugübernahmeprotokoll der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Rückgabe aufgenommen und durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und die Fahrzeugpapiere und -Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, so gilt das Fahrzeug hiermit noch nicht als an den Vermieter zurückgegeben. Erst mit Rückgabe des Fahrzeugs, wie zuvor beschrieben, geht die Gefahr wieder auf den Vermieter über. Für Schäden und Verlust, die im Zeitpunkt zwischen Abstellen des Fahrzeuges durch den Mieter und der Möglichkeit der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich im Rahmen der üblichen Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen. Die üüblichen Geschäftszeiten des Vermieters sind durch Aushang im Geschäftsbetrieb selbst bekannt gegeben und dem Mieter zur Kenntnis gebracht worden.

5. Versicherungsschutz
Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens € 10 Millionen ( bei Personenschäden bis € 3,75 Mio. je Person ). Bei derartigen Schäden haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsreduzierung. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unerlaubter Fahrt in die unter 3.a) aufgeführten Länder keine Haftungsreduzierung gewährt wird bzw. kein Versicherungsschutz besteht. Bei vereinbarter Insassen - Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Tod  € 10.000,-, Invalidität € 20.000,- gem. dem Pauschalsystem.

6. Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden
Bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall / Schadensfall / Diebstahl Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter hat darauf zu bestehen, dass jeglicher Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Generell sind Mieter und Fahrer verpflichtet alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Herganges gehört. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und / oder schuldanerkennende Handlungen bzw. entsprechend ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 48 Stunden nach dem Schadenereignis, einen detaillierten Unfallbericht / Schadenanzeige unter Verwendung des Vordruckes Unfallbericht / Schadenanzeige zu erstellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter in Höhe von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.Weitergehende Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben hiervon unberührt ( z.B. Verlust des Versicherungsschutzes ). Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden, sofern nicht der oben genannte Fall des Bagatellschadens vorliegt, in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

7. Haftung des Mieters bei Schäden/Verlust und Haftungsreduzierung
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug in dem Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Er haftet für Verlust und alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen oder finanziellen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Haftungsregeln, insbesondere auch für Folgeschäden wie Bergungs-/Abschlepp-/Rückführungskosten, Kosten der Schadensfeststellung und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten; die Geltendmachung weitergehender, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnter Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages durch einen das Mietfahrzeug berechtigt Nutzenden sowie für dessen Verhalten, insbesondere im Schadenfall, wie für einen Repräsentanten, d.h. wie für eigenes Verhalten.

Der Mieter kann die Haftung für Fahrzeugschäden durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung auf einen bestimmten Betrag beschränken, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Mietvertrages und Zahlung der vereinbarten Gebühr zur Haftungsreduzierung gemäß der jeweils gültigen oder vereinbarten Preisliste. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind unwirksam. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietvertragslaufzeit.

Verursacht der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich, kann er sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung berufen. In Fällen der grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Mieter/Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens.

Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach, usw.) und Bussen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, haftet der Mieter in voller Höhe, ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen, soweit der Mieter/ Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. In Fällen eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens durch den Mieter/ Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens. Desweiteren haftet der Mieter für reine Reifenschäden bis zur Höhe einer vereinbarten Haftungsreduzierung.

Der Mieter/Fahrer kann sich weiterhin nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung berufen, wenn er vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 3, 4 und/oder 6 (insbesondere Hinzuziehung der Polizei nebst Unfallaufnahme) verstößt. In Fällen des grob fahrlässigen Verstoßes des Mieters/Fahrers gegen die vorstehenden Verpflichtungen haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens.

8. Fälligkeit / Zahlung
a) Der Mietpreis schließt Kfz – Steuern, Haftpflicht- Versicherung und Öl ein.
b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch Punkt 3e).
d) Die Mietwagenkosten sind entsprechend dem Zahlungsziel der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Verzug des Mieters werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen berechnet. Bei Scheck- und Lastschriftretouren werden jeweils 60,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.
e) Sofern als Zahlart für Miete und Sicherheitsleistung eine internationale Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderrufbare Recht, alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen.
f) Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der Preisliste als vereinbart, die zum ursprünglich vereinbarten Rückgabedatum Gültigkeit hatte.

9. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

10. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist generell jegliche Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

11. Persönliche Daten und Datenspeicherung
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.

12. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Hauptsitz des Vermieters in Nürnberg / Fürth. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters.

Stand: Dezember 2013